Für Bauunternehmen gibt es 2026 gleich zwei wichtige Untergrenzen: den gesetzlichen Mindestlohn und den branchenspezifischen Mindestlohn im Bauhauptgewerbe. Wer hier durcheinanderkommt, riskiert teure Nachzahlungen und Bußgelder. In diesem Artikel erkläre ich die Unterschiede, die aktuellen Entwicklungen und was Arbeitgeber dokumentieren müssen.
Gesetzlicher Mindestlohn vs. Branchenmindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn gilt branchenübergreifend. Im Bauhauptgewerbe liegt der branchenspezifische Mindestlohn jedoch deutlich höher. Grund sind allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, die auch für nicht tarifgebundene Betriebe gelten.
Die aktuellen Sätze ergeben sich aus dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und den Tarifverträgen der IG BAU. Die Lohngruppen 1 und 2 gelten dabei als allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Höhere Lohngruppen kommen bei tarifgebundenen Betrieben oder vergleichbarer vertraglicher Bezugnahme zur Anwendung.
Was ändert sich 2026?
Ein besonderes Thema im Jahr 2026 ist die vollständige Ost-West-Angleichung der Tariflöhne im Bauhauptgewerbe. Ab dem 1. April 2026 entfallen die unterschiedlichen Lohntabellen für Ost und West. Betriebe mit Standorten in den neuen Bundesländern müssen ihre Abrechnungssysteme entsprechend anpassen.
Zudem ist der aktuelle Entgelttarifvertrag bis zum 31. März 2027 befristet. Nach aktuellem Stand bleiben die Sätze bis dahin stabil, bevor neue Tarifverhandlungen anstehen.
Lohngruppen und Bauzuschlag
Die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe sind in sechs Lohngruppen eingeteilt. Der Gesamttarifstundenlohn setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und einem Bauzuschlag zusammen, der aktuell 5,9 Prozent des Tarifstundenlohns beträgt.
Eine korrekte Eingruppierung ist entscheidend. Ein Facharbeiter mit Gesellenbrief wird anders eingestuft als ein ungelernte Hilfskraft. Falsche Eingruppierungen führen entweder zu Lohnunterzahlungen – mit Bußgeldgefahr – oder zu unnötig hohen Lohnkosten.
Dokumentationspflichten für Arbeitgeber
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft regelmäßig die Einhaltung des Mindestlohns im Baugewerbe. Arbeitgeber sollten folgende Unterlagen lückenlos vorhalten:
- Arbeitsverträge mit vereinbartem Stundenlohn
- Monatliche Lohnabrechnungen
- Arbeitszeitnachweise mit Beginn, Ende, Dauer und Pausen
- Überweisungsbelege oder Quittungen bei Barzahlung
- Nachweise zur Eingruppierung in Lohngruppen
Bei Barzahlung ist besondere Sorgfalt geboten. Quittungen müssen Datum, Betrag und die Unterschrift des Arbeitnehmers enthalten. Fehlende Nachweise können im Prüfungsfall als Verdachtsmoment für Lohnunterzahlung gewertet werden.
Bußgelder und Risiken
Bei Verstößen gegen den Mindestlohn drohen nicht nur Nachzahlungen an die Beschäftigten. Der Zoll kann Bußgelder verhängen, und die Sozialkassen können Schätzungsbescheide oder Verzugszinsen festsetzen. In schwerwiegenden Fällen können sogar strafrechtliche Konsequenzen folgen.
Wer seine Lohnabrechnung korrekt und revisionssicher führt, minimiert diese Risiken erheblich.
Checkliste für Bauunternehmer
- Aktuelle Tariftabelle für das Bauhauptgewerbe einpflegen
- Lohngruppen-Eingruppierung aller Mitarbeitenden prüfen
- Bauzuschlag korrekt berechnen
- Arbeitszeitnachweise vollständig dokumentieren
- Mindestlohn-Dokumentation für Zollprüfungen bereithalten
- Bei Ost-Standorten: Ost-West-Angleichung ab April 2026 beachten
Fazit
Der Mindestlohn im Baugewerbe ist mehr als eine einfache Untergrenze. Er ist eng mit Tarifrecht, Lohngruppen, Bauzuschlag und Dokumentationspflichten verknüpft. Für Bauunternehmen im Allgäu lohnt es sich, diese Themen professionell abzubilden. Als Lohnbuchhalterin mit langjähriger Erfahrung im Baugewerbe helfe ich dabei, die Abrechnung rechtssicher und fristgerecht zu gestalten.
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