Saisonarbeiter sind in der Allgäuer Wirtschaft allgegenwärtig: in Hotels und Restaurants, auf Bauhöfen, in der Landwirtschaft und bei Handwerksbetrieben. Doch gerade bei kurzfristigen Beschäftigungen lauern in der Lohnabrechnung viele Fehlerquellen. Dieser Leitfaden zeigt, was Arbeitgeber bei Einstellung, Meldung und Abrechnung beachten müssen.

Wann liegt ein Saisonarbeitsverhältnis vor?

Ein Saisonarbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Betrieb aus betrieblichen Gründen – etwa wegen saisonaler Nachfrageschwankungen – Mitarbeitende befristet einstellt. Typische Bereiche im Allgäu sind:

Wichtig: Auch Saisonarbeitsverhältnisse müssen schriftlich befristet werden, wenn die Befristung nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt ist.

Vertrag, Arbeitszeit und Mindestlohn

Der Arbeitsvertrag sollte klar regeln:

Saisonarbeiter haben denselben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn wie alle anderen Beschäftigten. Im Baugewerbe kann zudem der höhere Branchenmindestlohn gelten.

Meldepflichten bei Saisonarbeitern

Saisonarbeiter unterliegen denselben Meldepflichten wie reguläre Beschäftigte:

Bei kurzfristiger Beschäftigung von bis zu drei Monaten oder geringfügiger Beschäftigung können bestimmte Sozialversicherungspflichten entfallen. Die genauen Regelungen sollten jedoch im Einzelfall geprüft werden, denn Fehler werden schnell teuer.

Lohnabrechnung für Saisonarbeiter

Die monatliche Lohnabrechnung umfasst:

Beim Ausscheiden des Saisonarbeiters ist zu prüfen, ob ein Urlaubsanspruch verbleibt und wie dieser abgerechnet wird. Nicht genommener Urlaub muss grundsätzlich ausgezahlt werden.

Besonderheiten im Baugewerbe

Saisonarbeiter im Baugewerbe erfordern zusätzliche Aufmerksamkeit:

Werden Saisonkräfte über mehrere Baustellen eingesetzt, müssen Arbeitszeiten und Baustellen genau erfasst werden.

Fünf Tipps für eine reibungslose Saisonabrechnung

  1. Vorab klären, ob es sich um geringfügige, kurzfristige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
  2. Sofortmeldung bereits vor dem ersten Arbeitstag vorbereiten.
  3. Arbeitszeit erfassen, auch bei flexiblen Einsatzzeiten.
  4. Urlaubsanspruch dokumentieren und bei Bedarf auszahlen.
  5. Unterlagen revisionssicher aufbewahren.

Fazit

Saisonarbeiter entlasten Unternehmen in Spitzenzeiten, verlangen aber eine präzise Lohnabrechnung. Gerade in der Gastronomie, im Tourismus und im Bau sind die Regelungen komplex. Als externe Lohnbuchhalterin betreue ich Unternehmen in Kempten und der Region dabei, Saisonkräfte korrekt abzurechnen – von der ersten Meldung bis zur letzten Abrechnung.

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Julia Naumann

Julia Naumann

Lohnbuchhalterin & DATEV-geprüfte Fachkraft

Julia Naumann ist Fachkraft für Lohn- und Gehaltsabrechnung mit DATEV-Zertifizierung und 20 Jahren Erfahrung in Sozialversicherung, Lohnsteuerrecht und Bau-Tarifrecht.